Unsere AGB

Unsere AGB stehen ebenfalls zum Download für Sie bereit. AGB (PDF)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der|Naturstrom Rheinland-Pfalz GmbH (NRLP)

1 Wie kommt mein Vertrag zustande und wann fließt der Strom?

1.1 NRLP benötigt zur Stromlieferung Ihren vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Auftrag. Alternativ können Sie den Auftrag auch über unser Online-Formular im Internet erteilen. Ihr Auftrag wird dann von uns geprüft.

1.2 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald wir Ihnen in einem Schreiben das Zustandekommen bestätigen und Ihnen den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Wenn Ihr Auftrag bis zum 15. eines Monats bei NRLP eingegangen ist, beginnt die Stromlieferung in der Regel am 1. des übernächsten Monats. Voraussetzung ist allerdings, dass der bisherige Stromliefervertrag vor Lieferbeginn beendet werden konnte.

2 Welche Bestandteile enthält mein Strompreis?

2.1 In Ihrem Strompreis sind u. a. die Umsatzsteuer, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung, Messung und Messstellenbetrieb, Abrechnung, die Konzessionsabgaben sowie die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) enthalten.

2.2 Sollten der Messstellenbetrieb und/ oder die Messdienstleistung nicht durch den örtlichen Verteilnetzbetreiber, sondern durch Dritte durchgeführt werden, erfolgt eine Gutschrift in Höhe des bisher veranschlagten Entgeltes für die erforderliche Messaufgabe zum Stromprodukt.

3 Darf NRLP die Preise ändern?

3.1 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. NRLP ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an Sie zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

3.2 Ändert NRLP die Preise, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

3.3 Die Kündigung bedarf der Textform. NRLP soll eine Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.

3.4 Änderungen der Preise werden Ihnen gegenüber nicht wirksam, wenn Sie bei einer Kündigung des Vertrages mit NRLP gemäß Ziffer 3.2 die Einleitung eines Wechsels des Versorgungsverhältnisses durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen.

4 Was passiert, wenn sich Steuern und Abgaben ändern?

4.1 NRLP ist verpflichtet, künftige Änderungen der Umsatzsteuer und/oder der Stromsteuer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens an Sie weiterzugeben. Bei Verträgen mit NRLP-Preisgarantie gilt dies auch innerhalb der vertraglich festgelegten NRLP-Preisgarantiefrist.

4.2 Die Anpassung der in Ziffer 4.1 genannten Steuern erfolgt ohne Ankündigung und berechtigt nicht zur Kündigung. Das ordentliche Kündigungsrecht gemäß Ziffer 11 bleibt unberührt. NRLP wird Sie über die angepassten Preise mit der Jahresrechnung informieren.

4.3 Ziffern 4.1 und 4.2 gelten auch, soweit künftig weitere Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Erzeugung, Übertragung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie bzw. Erdgas belastende Steuern und/oder Abgaben und/oder Belastungen im Zusammenhang mit dem CO2-Emissionshandel wirksam werden bzw. bestehende Steuern und Abgaben teilweise oder vollumfänglich aufgehoben werden.

5 Wie wird mein Zählerstand abgelesen?

NRLP ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die NRLP vom örtlichen Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. NRLP kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese von Ihnen abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Sie können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihnen nicht zumutbar ist. Wenn Sie die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornehmen, darf NRLP den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung haben Sie nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von NRLP den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor den Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers darf Sie ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.

6 Wie erfolgt die Abrechnung?

6.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von NRLP festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. Während des Abrechnungszeitraumes leisten Sie in von NRLP bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen. NRLP wird Ihnen die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird NRLP die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt.

6.2 Abweichend von Ziffer 6.1 Satz 1 kann die Rechnungsstellung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Sie können den gewünschten Rechnungsturnus an NRLP mitteilen. Jede zusätzliche, unterjährige Rechnung wird Ihnen mit 11,90 Euro in Rechnung gestellt.

6.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Steuer- und Abgabensätze. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden.

6.4 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von NRLP angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.

6.5 Sie können gegen Ansprüche von NRLP nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

7 Kann NRLP meinen Vertrag ändern?

7.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. 2005 I, S.1970), in der Fassung vom 26. Juli 2011 (BGBI. 2011 I, S. 1554) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“ vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I, S. 2391) in der Fassung vom 17.10.2008 (BGBl. 2008 I, S. 2006)) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder seine Fortsetzung für NRLP unzumutbar werden, ist NRLP berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 6, 8, 11 und 12 dieser AGB entsprechend anzupassen.

7.2 NRLP wird Ihnen die Anpassungen nach Ziffer 7.1 mindestens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn Sie in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen werden Sie von NRLP bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen.

7.3 Daneben können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn NRLP die Vertragsbedingungen ändert.

8 Bonitätsauskunft

NRLP ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über Sie einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt NRLP Ihren Namen, Anschrift und Geburtsdatum an die CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss oder an die SCHUFA Holding AG, Massenbergstr. 9-13, 44787 Bochum. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen Ihrer Bonität, kann NRLP Ihren Auftrag zur Energielieferung ablehnen.

9 Sind meine Daten geschützt?

NRLP oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten und nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. NRLP nutzt die Kundendaten, um Ihnen Produktinformationen per Post zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung. Sie sind berechtigt, der werblichen Nutzung Ihrer Daten jederzeit gegenüber NRLP zu widersprechen. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte (z. B. Messdienstleister, Messstellen- und Netzbetreiber) erfolgt zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

10 Gilt die StromGVV?

Sofern in Ihrem Vertrag oder in diesen AGB nicht etwas anderes geregelt ist, gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 I, S. 2391) in der Fassung vom 17.10.2008 (BGBl. 2008 I, S. 2006).

Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB:

11 Wie lange läuft mein Vertrag?

11.1 Ihr Vertrag hat eine Erstlaufzeit von einem Jahr, beginnend mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Beginn der Lieferung. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag um ein Jahr, wenn er nicht zuvor mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt wird.

11.2 Bei einem Umzug sind Sie berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

11.3 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.

11.4 Die Kündigung bedarf der Textform.

12 Was passiert bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung?

Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, NRLP von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von NRLP beruht. NRLP wird Ihnen auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie NRLP bekannt sind oder von NRLP in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

13 Haftung

Bei Versorgungsstörungen gemäß Ziffer 12 Satz 1 haftet NRLP nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer 12 Satz 1 können Sie gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt NRLP Ihnen auf Anfrage gerne mit.

14 Vertragspartner

Naturstrom Rheinlad-Pfalz GmbH

Schützenstraße 80-82

56068 Koblenz

Geschäftsführer: Peter Ernst und Kurt Becker

Info-Telefon: 0261 88968 27

E-Mail: info(at)ich-will-naturstrom.de

15 Kundendienst/ Kundenbeschwerden

15.1 Mit eventuellen Beanstandungen können Sie sich an die Naturstrom Rheinland-Pfalz GmbH, Schützenstraße 80-82, 56068 Koblenz wenden; Mo. – Fr.: 8.00 Uhr – 16.00 Uhr, telefonisch unter 0261 – 88968-27 oder per Mail an info@ich-will-naturstrom.de .

15.2 Beanstandungen sind für Haushaltskunden auch möglich bei:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn; Mo. - Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr - telefonisch unter 030 22480-500 oder 01805 101000**

Bundesweites Infotelefon (**Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)

Telefax: 030 22480-323 E-Mail: verbraucherservice-energie(at)bnetza.de

Stand: 26.10.2011